Der Gemeinderat Lengdorf beschließt folgenden
Antrag:
Die Verantwortlichen für den Bau der A 94 werden aufgefordert, die Vorgaben des § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), zu erfüllen. Dies betrifft den Lärmschutz durch Lärmschutzwände, den Fahrbahnbelag sowie die Problematik der Brückenaufhängungen. Um den im Gesetz geforderten „Stand der Technik“ zu erreichen, müssen die konkreten Verantwortlichkeiten in dem staatlich initiierten ÖPP-Verfahren geklärt werden. Der Antrag richtet sich deshalb an das Bundesverkehrsministerium als auftraggebende Behörde, an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr als ausführende Behörde sowie die Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde.
Begründung:
Seit Eröffnung der A 94 am 1. Oktober 2019 sind die Menschen im Bereich der Isentalautobahn von unverhältnismäßig starkem Verkehrslärm betroffen. Das zur Lärmminderung verhängte Tempolimit wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da es auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhte. Um den Betroffenen im Gebiet unserer Gemeinde zu helfen, muss jetzt nachgebessert werden, was beim Bau offensichtlich nicht berücksichtigt wurde. Das BImSchG. verlangt nämlich im § 41 den „Stand der Technik“ zu Grunde zu legen.
„Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen (…) ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.“
Entgegen diesem klaren gesetzlichen Auftrag steht fest: Bei Lärmschutzwänden wurde teilweise an Stelle von hochabsorbierendem Material eine transparente Bauweise gewählt. Der Fahrbahnbelag ist weit entfernt von dem, was sich mit offenporigem, sprich lärmschluckendem Belag erreichen lässt. Die Brückenaufhängungen entsprechen nicht einmal den im Planfeststellungsbeschluss verlangten Anforderungen.
Der beim Bau der Autobahn nicht eingehaltene „Stand der Technik“ ist zum Schutz der Bevölkerung nun dringend zu verwirklichen. Von dieser Verpflichtung befreit auch nicht der Hinweis auf „eingehaltene Lärm-Grenzwerte“. Denn die klare Formulierung des § 41 zeigt, dass beim Straßenverkehrslärm das Minimierungsgebot Vorrang hat.
Kopfsburg, 03.03. 2021
Reinhard Schatz
Zur Ergänzung: Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 41
Straßen und Schienenwege
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
Auch nach dem aktuellen Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/2004 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 18. Oktober 2004 (VkBl. 2004 S. 584) ist davon auszugehen, dass es sich bei offenporigen Asphaltdeckschichten um den Stand der Technik im Straßenbau i. S. v. § 3 Abs. 6 BImSchG handelt (Steger,e.a.)